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Fachanwalt Strafrecht

Anwalt für Strafrecht: Freiheitsberaubung

Ist die persönliche Fortbewegung trotz erschwerender Umstände weiterhin grundsätzlich möglich, liegt nicht zwangsläufig

Ist die persönliche Fortbewegung trotz erschwerender Umstände weiterhin grundsätzlich möglich, liegt nicht zwangsläufig eine Freiheitsberaubung gem. § 239 StGB vor.

In seinem Urteil vom 22.01.2015 hat sich der BGH (3 StR 410/14) zu den Voraussetzungen einer Freiheitsberaubung gem. § 239 StGB geäußert. Angeklagt war ein Mann, der seine minderjährige Tochter unter einem Vorwand nach Syrien mitnahm und beabsichtigte, dass diese dort ihr weiteres Leben unter den gegebenen Lebensbedingungen verbrachte. Obwohl die Tochter immer wieder den Wunsch äußerte, nach Deutschland zurückzukehren, verweigerte der Vater ihr dies. Auch verbot er ihr, das Haus in Syrien ohne Begleitung älterer Verwandter zu verlassen.Ebenso wie das LG Koblenz vermag der BGH die (neben anderen Delikten) angeklagte Freiheitsberaubung in diesem Verhalten nicht zu erkennen. Da die Tochter – wenngleich unter erschwerten Bedingungen – sich weiterhin fortbewegen konnte, war ihre persönliche Fortbewegungsfreiheit nicht vollständig aufgehoben i. S. d. § 239 StGB, sondern lediglich erschwert. Ein tatbestandliches Einsperren liegt zudem nicht vor, da die Türen des Hauses in Syrien nicht verschlossen waren. Sofern eine Freiheitsberaubung „auf andere Weise“ in Betracht kommt, fehlen dem BGH die dafür notwendigen tatgerichtlichen Feststellungen. Infolgedessen lässt es der BGH auch dahinstehen, ob die (konkludente) Androhung von Schlägen bei Missachtung des Gebots, das Haus nur in Begleitung zu verlassen, eine Freiheitsberaubung darstellen könnte. Weiterhin ist laut BGH auch keine Freiheitsberaubung in der Verweigerung der Zustimmung zur Ausreise aus Syrien zu erkennen. Grundsätzlich kann eine Freiheitsberaubung zwar auch dann vorliegen, wenn das Opfer gehindert wird, ein größeres Areal zu verlassen. Die Ausdehnung des Tatbestands auf ein (damals) ca. 185.000 Quadratkilometer umfassendes Staatsgebiet wäre angesichts des Schutzzwecks des § 239 StGB jedoch eine unangemessene Überdehnung.

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