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Fachanwalt Strafrecht

Anwalt für Strafrecht: Schwarzfahren

Die Strafbarkeit wegen Erschleichen von Leistungen gem. § 265a StGB entfällt nicht dadurch, dass man eine Mütze mit der

Die Strafbarkeit wegen Erschleichen von Leistungen gem. § 265a StGB entfällt nicht dadurch, dass man eine Mütze mit der deutlich lesbaren Aufschrift "Ich fahre schwarz" trägt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Beschluss vom 28.09.2015 (III-1 RVs 118/15) klargestellt, dass man sich auch dann wegen Erschleichen von Leistungen gem. § 265a StGB (hier: Schwarzfahren) strafbar macht, wenn man eine Mütze trägt, auf der deutlich der Schriftzug „Ich fahre schwarz“ zu erkennen ist. Der Angeklagte hatte einen abfahrbereiten Zug der Deutschen Bahn ohne gültigen Fahrschein bestiegen und sich einen Sitzplatz gesucht. Erst bei der routinemäßigen Fahrscheinkontrolle im Zug ist dann ein Bahnmitarbeiter auf den Angeklagten und dessen Schriftzug an der Mütze aufmerksam geworden. Aufgrund der Tatsache, dass der Angeklagte seine Absicht, das Fahrtgeld nicht zu entrichten, nicht schon vor Abfahrt des Zuges gegenüber dem Bahnpersonal deutlich bekundet habe, erfülle sein Verhalten nach Ansicht des OLG Köln ungeachtet der Aufschrift an der Mütze den Tatbestand der Beförderungserschleichung. Unbeachtlich sei dabei auch, dass andere Fahrgäste den Schriftzug vor der Fahrt wahrgenommen hätten. Denn es bestand die Möglichkeit, noch einen Fahrschein im Zug zu erwerben, sodass das Einsteigen des Angeklagten in den Zug zunächst auch regelkonform erschien. Außerdem sei es nicht die Aufgabe anderer Fahrgäste, dafür zu sorgen, dass Mitreisende ein gültiges Ticket haben.

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