An der für den Rücktritt vom Versuch notwendigen Freiwilligkeit kann es fehlen, wenn der Täter aufgrund willensunabhängiger Tatumstände, beispielsweise wegen seelischen Drucks oder infolge eines Schocks, an der weiteren Tatbegehung gehindert ist.
Mit Urteil vom 28.05.2015 – 3 StR 89/15 hat der BGH über einen recht kuriosen Fall der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung entschieden. Nach den Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf wollte der Angeklagte ein Juweliergeschäft überfallen. Um die Herausgabe des Schmuckes zu erzwingen, hatte er sich mit einem Elektroschocker bewaffnet. Da der Angeklagte jedoch ungeübt im Umgang mit dem Elektroschocker war, versetzte er sich bei dessen Einsatz zunächst selbst einen Stromschlag und gab anschließend mehrere unkontrollierte Stromstöße auf die Verkäuferin ab. Als diese daraufhin in Panik geriet und laut schrie, verlor der Angeklagte endgültig die Kontrolle über sein Handeln und wollte nur noch fliehen. Die Beute ließ er zurück. Der BGH hat hier einen strafbefreienden freiwilligen Rücktritt vom Versuch gem. § 24 StGB abgelehnt. Auch wenn äußere Umstände der Tatvollendung nicht entgegenstanden, habe der Angeklagte die weitere Tatausführung trotzdem nicht freiwillig aus sich heraus aufgegeben. Denn aufgrund des erlittenen Schocks und infolge der sich auch bei ihm ausbreitenden Panik sei er unmittelbar vor dem Abbruch der Tat nicht mehr Herr seiner Sinne gewesen, sodass er überhaupt keinen klaren Gedanken mehr über die Ausführung seines Tatplans fassen konnte. Vielmehr hätten ihn die genannten willensunabhängigen Tatumstände (Schock, Panik) zur Aufgabe der weiteren Tatausführung gezwungen. Ein strafbefreiender freiwilliger Rücktritt vom Versuch liege damit nicht vor.