Im Rahmen des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion gem. § 308 StGB können auch Gase das Tatbestandsmerkmal "Sprengstoff" erfüllen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 08. Dezember 2015 – 3 StR 438/15 klargestellt, dass „Sprengstoff“ im Sinne des § 308 StGB auch Gase sein können. Der Entscheidung lag eine Serie von Überfällen auf Geldautomaten zugrunde, bei denen eine Bande verschiedene Geldautomaten aufgesprengt und das darin befindliche Geld entwendet hatte. Zur Sprengung der Geldautomaten wurde ein Gemisch aus brennbaren Gasen und Sauerstoff in die Automaten geleitet und dann mittels eines eingeleiteten elektrischen Zünders zur Explosion gebracht. Durch die Einordnung der verwendeten Gase als Sprengstoff im Sinne des § 308 StGB schafft der BGH nun etwas Klarheit in der juristischen Debatte um die rechtliche Qualität von Sprengstoffen. Dabei schließt sich der BGH der alten Definition des Reichsgerichts an, das Sprengstoffe als alle explosiven Stoffe beschrieb, welche sich zur Verwendung als Sprengmittel eignen, also alle diejenigen Stoffe, die bei Entzündung eine gewaltsame und plötzliche Ausdehnung dehnbarer (elastischer) Flüssigkeiten und Gase hervorrufen, und geeignet sind, dadurch den Erfolg einer Zerstörung herbeizuführen. Der Aggregatzustand des Stoffes sei demnach unerheblich.