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Untersuchungshaft

Anwalt für Strafrecht: Untersuchungshaft

Allein eine prekäre wirtschaftliche Situation des Beschuldigten kann nicht ohne Weiteres die Annahme von „Fluchtgefahr“

Allein eine prekäre wirtschaftliche Situation des Beschuldigten kann nicht ohne Weiteres die Annahme von "Fluchtgefahr" begründen

Mit seinem Beschluss vom 20. Mai 2016 – 1 Ws 369/16 hat das Oberlandesgericht (OLG) München klargestellt, dass nicht allein aufgrund einer prekären wirtschaftlichen bzw. finanziellen Situation des Beschuldigten eine die Untersuchungshaft begründende „Fluchtgefahr“ angenommen werden kann. Damit hob das OLG einen Haftbefehl gegen einen Angeklagten auf, der wegen unterschiedlicher Vermögensdelikte vom Amtsgericht in erster Instanz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden war. Das Amtsgericht war davon ausgegangen, die hohe Verschuldung des Angeklagten und auch das scheinbar überraschend hohe Strafmaß würden dem Angeklagten einen besonderen Fluchtanreiz bieten, weshalb der Haftgrund der Fluchtgefahr anzunehmen und die U-Haft zu verhängen sei. Das OLG München lehnt die Fluchtgefahr hingegen ab und weist in seinem Beschluss zunächst darauf hin, dass die familiären Bindungen des Angeklagten nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Der Angeklagte lebe gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern in Deutschland. Beziehungen ins Ausland habe er nicht. Zudem hält das OLG gerade eine Flucht ohne finanzielle Mittel für äußerst schwierig und eine erfolgreiche Flucht des Angeklagten mit seinen drei Kindern für geradezu ausgeschlossen. Insgesamt sei nicht zu erwarten, dass der Angeklagte überhaupt von etwaigen Fluchtmöglichkeiten tatsächlich auch Gebrauch machen würde. Dies wäre jedoch hinsichtlich des Vorliegens eines Haftgrundes auch zu prüfen gewesen.

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