Wird der Tankvorgang an einer Selbstbedienungstankstelle nicht vom Kassenpersonal wahrgenommen, so liegt, wenn der Tankende den Treibstoff von vorneherein nicht bezahlen wollte, kein vollendeter Betrug vor.
Wer an einer Selbstbedienungstankstelle den getankten Treibstoff nicht bezahlt und beim Tankvorgang nicht vom Kassenpersonal wahrgenommen wird, macht sich lediglich wegen versuchten, nicht aber wegen vollendeten Betrugs strafbar. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 13.01.2016 – 4 StR 532/15 entschieden und damit eine Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert. Das Landgericht hatte den Angeklagten unter anderem wegen Betrugs verurteilt. Da allerdings keine Feststellungen dazu getroffen werden konnten, ob der Tankvorgang vom Kassenpersonal wahrgenommen wurden, musste der vollendete Betrug verneint werden. Der BGH führte dazu aus, dass der für den Betrug erforderliche Irrtum über die Zahlungsbereitschaft des Angeklagten nicht vorliegen kann, wenn der Tankvorgang an sich nicht wahrgenommen wird. Anders ist dies, wenn der Tankende, wie der Angeklagte im zu verhandelnden Fall, von vorneherein die Absicht hat, das Benzin nicht zu bezahlen und davon ausgeht, beim Tankvorgang beobachtet zu werden. Hier ist ein versuchter Betrug gegeben, bei dem die Strafe gemildert werden kann.