Die für die räuberische Erpressung gemäß § 255 StGB erforderliche Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben muss sich gegen Personen richten. Drohungen mit Gewalt gegen Tiere sind nicht ausreichend.
Der Beschuldigte in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 20.08.2013 – 3 StR 192/13 zugrundeliegenden Sachverhalt hatte nach Hervorzeigen eines Messers und einer Pistole die Zahlung Geld gefordert, andernfalls werde er den Hund des Bedrohten erschießen. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Verhalten keine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben festgestellt. Die Rechtsprechung kann solche qualifizierten Nötigungsmittel nur annehmen, wenn die Drohung mit Gewalt gegen Personen gerichtet ist. Nicht ausreichend ist das Inaussichtstellen von Gewalt gegen Tiere, selbst wenn diese eine willensbeugende Wirkung erzeugt. Vielmehr muss dem Bedrohten im Rahmen der räuberischen Erpressung eine Leibes- oder Lebensgefahr deutlich in Aussicht gestellt werden. Die Drohung, bei ausbleibender Zahlung den Hund zu töten, genügt nicht als ein solches qualifiziertes Nötigungsmittel.