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Verstoß Waffengesetz

Anwalt für Strafrecht: Bildung und Befehlen von bewaffneten Gruppen

Für die Bildung einer Gruppe, im Sinne der Bildung und des Befehlens von bewaffneten Gruppen gem. § 127 StGB, genügt in der Regel eines …

Für die Bildung einer Gruppe, im Sinne der Bildung und des Befehlens von bewaffneten Gruppen gem. § 127 StGB, genügt in der Regel eines Mindestanzahl von drei Mitgliedern.

In seinem Urteil vom 14. Juni 2018 (3 StR 585/17) befasste sich der Bundesgerichtshof damit, wie viele Personen es bedarf, um eine Gruppe zu bilden. Eine Gruppe im Sinne der Bildung und des Befehlens von bewaffneten Gruppen gem. § 127 StGB ist eine Mehrheit von Personen, die sich zu einem gemeinsamen Zweck zusammengeschlossen haben. Die Gruppe verfügt über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge, wenn die Mitglieder imstande sind, auf die Gegenstände ungehindert Zugriff zu nehmen, um sie dem Gruppenzweck entsprechend einsetzen zu können. Der Beschuldigte kam mit sieben weiteren Personen in einer Wohnung zusammen. In der Wohnung wurde der gemeinsame Beschluss gefasst, in einem lokalen Imbiss zu randalieren, zu drohen und zu prügeln. Drei der Beteiligten nahmen jeweils einen Baseballschläger, eine Vorhangstange und einen Schlosserhammer mit. Anschließend machten sich die Beteiligten auf den Weg zu dem lokalen Imbiss. Dort angekommen verursachte der Beschuldigte mit drei der Beteiligten erhebliche Sach- und Personenschäden, an dem Imbiss und dort anwesenden Personen. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs stellte die Zusammenkunft des Beschuldigten mit den sieben weiteren Beteiligten eine Gruppe dar. Für die Bildung einer Gruppe genügt in der Regel eine Mindestanzahl von drei Mitgliedern. Diese Mindestanzahl wurde mit acht Mitgliedern deutlich überschritten.

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