Das Schmierestehen bei einem Raub begründet nicht ohne weiteres eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Raub.
Wer bei einer Straftat Schmiere steht, um die Tat abzusichern, kann sich wegen Beihilfe zu der Tat strafbar machen. Dafür muss allerdings feststehen, dass das Schmierestehen die Begehung der Haupttat tatsächlich gefördert oder erleichtert hat.
Auch in einem vom Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheidenden Fall ging es um die Beihilfe durch Schmierestehen. Der Angeklagte hatte seinem Bekannten versprochen, einen Überfall auf den Geschädigten abzusichern. Er begleitete seinen Bekannten dementsprechend gegen 22.00 Uhr zu dem Mehrfamilienhaus, in dem der Geschädigte wohnte. Um die Lage zu sondieren, ging der Bekannte zu dem Geschädigten in die Wohnung, wo beide etwa eine Dreiviertelstunde lang Wein tranken, rauchten und sich unterhielten. Als dem Angeklagten das Warten vor der Tür des Mehrfamilienhauses zu lang dauerte, schrieb er mehrere SMS an seinen Bekannten und rief diesen mehrere Male an, ohne dass die Anrufe angenommen wurden. Gegen 23.00 Uhr verließ der Angeklagte schließlich das Mehrfamilienhaus, was er seinem Bekannten auch per SMS mitteilte. Obwohl er keine Gelegenheit hatte, die SMS des Angeklagten zu lesen, erkannte der Bekannte, nun nicht mehr mit der persönlichen Unterstützung des Angeklagten rechnen zu können und führte die Tat dennoch durch.
Der Angeklagte wurde von dem Landgericht Essen wegen Beihilfe zum Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dieses Urteil hob der BGH nun auf, da er eine Beihilfehandlung in dem bloßen Schmierestehen nicht erkennen konnte. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH auch ein bloßes „Dabeisein“ die Tatbegehung im Sinne eines aktiven Tuns fördern oder erleichtern. Dazu muss allerdings genau festgestellt werden, wodurch die Tatbegehung gefördert oder erleichtert wurde. Diesen Anforderungen ist das Landgericht Essen nicht gerecht geworden.