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Geldfälschung und Wertzeichenfälschung

Anwalt für Strafrecht: Sichverschaffen von Falschgeld

Ein Beschuldigter kann sich auch in Anwesenheit von Polizeibeamten Falschgeld im Sinne einer Geldfälschung verschaffen.

Ein Beschuldigter kann sich auch in Anwesenheit von Polizeibeamten Falschgeld im Sinne einer Geldfälschung verschaffen. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschuldigte den Gewahrsam an dem Falschgeld ohne Zugriffsmöglichkeiten der Beamten erlangt.

Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Urteil vom 16. Juni 2016 (3 StR 2/16) damit, inwiefern die Anwesenheit von Polizeibeamten bei der Ingewahrsamnahme von Falschgeld tatsächliche Sachherrschaft ausschließt. Ein Beschuldigter macht sich wegen Sichverschaffen von Falschgeld strafbar, wenn er Falschgeld in eigenen Gewahrsam oder auf andere Weise mit dem Willen zur eigenständigen Verfügung in seine Verfügungsgewalt bringt. Hierfür muss der Beschuldigte tatsächliche Sachherrschaft unter Ausschluss der Zugriffsmöglichkeit Dritter über das Falschgeld gehabt haben. Die Beurteilung des Vorliegens der erforderlichen Sachherrschaft erfolgt nach der Verkehrsauffassung. Der Beschuldigte ließ sich durch das Fenster eines PKWs, mit dem er sich zum Übergabeort begeben hatte, eine Tasche mit Falschgeld reichen. In dem Fahrzeug befanden sich mit dem Beschuldigten ein nicht offen ermittelnder Polizeibeamter und eine V-Person. Der Beschuldigte stellte die Tasche zwischen seinen Beinen auf den Boden des Fahrzeugs und entnahm ihr Falschgeldbündel, welche er an die vermeintlichen Käufer weiterreichte. Nach Auffassung des BGHs erfüllte der Beschuldigte die Voraussetzungen einer Geldfälschung durch Sichverschaffen von Falschgeld. Durch die Entgegennahme der Tasche erlangte der Beschuldigte Gewahrsam am Falschgeld. Dem steht nicht entgegen, dass der Polizeibeamte und die V-Person anwesend waren. Dadurch dass der Beschuldigte die Tasche zwischen seinen Beinen auf dem Boden des Fahrzeugs abstellte, begründete er unter Ausschluss der Zugriffsmöglichkeit Dritter eignen Gewahrsam im Sinne eines tatsächlichen Sachherrschaftsverhältnisses.

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