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Raub

Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer Raub

Das Verwenden narkotisierender Mittel wie K.O.-Tabletten stellt kein Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne eines besonders …

Das Verwenden narkotisierender Mittel wie K.O.-Tabletten stellt kein Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne eines besonders schweren Raubes dar.

Wegen besonders schweren Raubes macht sich ein Beschuldigter strafbar, wenn er bei der Tatbegehung ein gefährliches Werkzeug verwendet. In seinem Beschluss vom 6. März 2018 (2 StR 65/18) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob narkotisierende Mittel wie K.O.-Tabletten ein gefährliches Werkzeug darstellen. Der Beschuldigte und ein Dritter warfen eine K.O.-Tablette in das Glas des Betroffenen. Anschließend beabsichtigten sie, dem Betroffenen im hilflosen Zustand dessen Bargeld abzunehmen. Der Beschuldigte nahm die K.O.-Tablette jedoch nicht zu sich. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss hieran wegen versuchtem besonders schwerem Raub, unter der Annahme, bei der K.O.-Tablette handele es sich um ein gefährliches Werkzeug. Dem schloss sich der BGH nicht an. Ein narkotisierendes Mittel – selbst wenn es zu einer vorübergehenden Bewusstlosigkeit führt – ist kein gefährliches Werkzeug im Sinne eines schweren Raubes. Dies kann nur dann anders sein, wenn das verabreichte Mittel zu erheblichen Gesundheitsrisiken für den Betroffenen führen würde.

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