Für den Versuchsbeginn beim Diebstahl reicht regelmäßig ein Angriff auf einen gewahrsamssichernden Schutzmechanismus aus, wenn sich für den Fall von dessen Überwindung der Beschuldigte nach seinem Tatplan ohne tatbestandsfremde Zwischenschritte, zeitliche Zäsur oder weitere eigenständige Willensbildung einen ungehinderten Zugriff auf die erwartete Beute vorstellt.
In seinem Beschluss vom 26. Mai 2020 (5 StR 55/20) setzte der Bundesgerichthof sich damit auseinander, ob ein Beschuldigter bei einem Angriff auf Schutzmechanismen bereits zu einem Diebstahl unmittelbar ansetzt. Unmittelbares Ansetzten im Sinne des Versuchs eines Delikts setzt voraus, dass der Beschuldigte subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten hat und Handlungen einleitet, welche nach dem Plan des Beschuldigten bei ungestörtem Fortgang ohne Zäsur und ohne wesentliche weiter Zwischenschritte unmittelbar in die Verwirklichung des Tatbestandes münden und somit aus der Sicht des Beschuldigten das Angriffsobjekt schon konkret gefährdet erscheint. Die Beschuldigten in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, schlugen mit einem Hammer auf die Scheibe des verglasten Verkaufsraums einer geschlossenen Tankstelle ein, um aus dieser Stehlenswertes zu entwenden. Da die Scheibe aus Sicherheitsglas bestand gelang es ihnen nicht eine Öffnung für einen Einstieg in das Gebäude herzustellen und die Beschuldigten gaben ihr Vorhaben auf. Nach Auffassung des BGHs setzten die Beschuldigten unmittelbar zur Verwirklichung des Diebstahls an. Für den Versuchsbeginn beim Diebstahl reicht regelmäßig ein Angriff auf einen gewahrsamssichernden Schutzmechanismus aus, wenn sich für den Fall von dessen Überwindung der Beschuldigte nach seinem Tatplan ohne tatbestandsfremde Zwischenschritte, zeitliche Zäsur oder weitere eigenständige Willensbildung einen ungehinderten Zugriff auf die erwartete Beute vorstellt.