Der Tod von Berufsrettern, wie Feuerwehrmännern, kann dem Täter eines fahrlässig herbeigeführten Brandes zugerechnet werden. Die Zurechnung ist dabei nicht auf Grund einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung abzulehnen.
In seinem Beschluss vom 5. Mai 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (4 StR 19/20) mit der objektiven Zurechnung bei der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB beschäftigen. Im hiesigen Fall verursachte der Mitarbeiter eines Subunternehmens auf einem Werkgelände einen Brand und zwei Explosionen, indem er eine falsche Rohrleitung mit einem Trennschleifer anschnitt. Mehrere Personen wurden dabei verletzt und vier Feuerwehrmänner kamen bei dem Versuch den Brand zu löschen ums Leben, sowie eine andere Person in unmittelbarer Nähe. Vom Landgericht Frankenthal wurde der Angeklagte dafür neben fahrlässiger Körperverletzung auch wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Die Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg. Die Zurechnung des Taterfolges scheidet nicht wegen eigenverantwortlicher Selbstgefährdung, da sich die Feuerwehrmänner selbst in die Nähe des Brandes bewegt haben, um diesen zu löschen aus. Die Berufsretter konnten sich hier wegen der geschaffenen Gefahrenlage des Angeklagten veranlasst gesehen haben, sich einer Gefahr auszusetzen, bzw. gehört das zu ihren Berufspflichten.