Nach § 81b Abs. 1 StPO können Fingerabdrücke von Beschuldigten gegen ihren Willen zwangsweise abgenommen werden, um damit das Mobiltelefon zu entsperren.
Nachdem beim Beschuldigten eine Wohnungsdurchsuchung durchgeführt wurde und sein Mobiltelefon mitgenommen wurde, ordnete das Amtsgericht die Abnahme und Nutzung von Fingerabdrücken zur Entsperrung des Mobiltelefons an. Dagegen legte der Beschuldigte Beschwerde ein. Die Maßnahme war jedoch zulässig, führt das Landgericht Ravensburg (2 Qs 9/23) in seinem Beschluss vom 14. Februar 2023 aus. Demnach ist die Abnahme von Fingerabdrücken auch gegen seinen Willen und auch durch eine zwangsweise Durchsetzung nach § 81b Abs. 1 StPO möglich. Außerdem dürfen die daraus resultierenden biometrischen Daten für die Entsperrung des Mobiltelefons genutzt werden.