Wenn ein Zahnarzt ohne ausreichend medizinischen Grund Zähne von Patienten entnimmt, begeht er eine gefährliche Körperverletzung mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs.
Wann ein Arzt eine gefährliche Körperverletzung am Patienten begeht, hat das Oberlandesgericht[nbsp] Karlsruhe (1 Ws 47/22) in seinem Beschluss vom 16. März 2022 beantwortet. Dem Angeklagten im vorliegenden Fall wurde zur Last gelegt, Patienten in 33 Fällen Zähne entnommen zu haben, obwohl es andere hinreichend aussichtsreiche Behandlungsalternativen gab. Das Landgericht eröffnete die Hauptverhandlung lediglich wegen der einfachen Körperverletzung nach § 223 StGB. Das Oberlandesgericht stellt jedoch fest, dass auch eine gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliegt. Im Beschluss führt der Senat aus, dass es nicht darauf ankommt, ob es wie eine Waffe zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken eingesetzt wird. Stattdessen ist entscheidend, ob der Gegenstand aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und der Verwendung im konkreten Fall dazu geeignet ist, dem Opfer erhebliche Verletzungen beizubringen. Nach einer zahnärztlichen Behandlung kommt es nach der Narkose regelmäßig zu erheblichen Schmerzen, Problemen bei der Nahrungsaufnahme und der Gefahr von Entzündungen, sodass die ärztlichen Instrumente vorliegend ein gefährliches Werkzeug darstellen.