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Handeltreiben Drogen

Anwalt für Strafrecht: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Wirkstoffgehalt von Cannabis

Der Wirkstoffgehalt von Betäubungsmitteln muss für die Bestimmung des Unrechts- und Schuldgehalts bemessen werden.

In seinem Beschluss vom 23. März 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (3 StR 53/21) mit der Frage beschäftigen, wie wichtig die Bestimmung des Wirkstoffgehaltes von Cannabis bei der Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist. Im hiesigen Fall verfügte der Angeklagte über einen Handelsbestand von einem Kilogramm Marihuana in Form von Cannabisblüten. Außerdem bestellte er weitere zwei Kilogramm Marihuana, die aber nicht geliefert wurden. Der Wirkstoffgehalt der Rauschmittel wurde vom Landgericht Koblenz nicht zahlenmäßig bestimmt. Stattdessen wurde es lediglich als von zumindest durchschnittlicher Qualität beschrieben. Die verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren und neun Monaten hat jedoch aufgrund der versäumten Feststellungen bezüglich des Wirkstoffgehaltes keinen Bestand. Dieser bedarf es demnach bei einer Betäubungsmittelstraftat regelmäßig, da dadurch das Unrecht der Tat und die Schuld des Täters maßgeblich bestimmt werden.

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