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Anwalt für Strafrecht: Geldfälschung

Wer gefälschtes Geld bei der Bundesbank abgibt, damit dieses eingezogen und ggf. vernichtet wird, macht sich nicht

Wer gefälschtes Geld bei der Bundesbank abgibt, damit dieses eingezogen und ggf. vernichtet wird, macht sich nicht gem. § 146 StGB strafbar durch Inverkehrbringen von Falschgeld.

Der BGH hat mit Beschluss vom 20.11.2012 (2 StR 189/12) entschieden, dass die Abgabe gefälschten Geldes bei der Bundesbank nicht den Tatbestand des Inverkehrbringens im Sinne des § 146 StGB (“Geldfälschung“) erfüllt. Die Bundesbank ist die zuständige Behörde für die Annahme und Entwertung beschädigter oder gefälschter Münzen und Geldscheine. Wird das Geld dort mit dem Ziel abgegeben, das Geld zu vernichten und den Nennwert zu erstatten, wird es nicht in den allgemeinen Zahlungsverkehr gebracht. Folglich ist es unwahrscheinlich, dass ein Dritter das Falschgeld erhält und damit nach Belieben umgehen kann. Anders ist die Situation, wenn das Geld bei einer Bank eingezahlt oder einfach weggeworfen wird. Dann nämlich besteht die Gefahr des Inverkehrbringens in den allgemeinen Zahlungsverkehr. Auch wer Münzen fälscht oder sich gefälschte Münzen verschafft, um sie bei der Bundesbank abzugeben und den Nennwert ersetzt zu bekommen, macht sich nicht gem. § 146 StGB strafbar.

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