Wenn die Verteidigung ihr Recht auf Einsichtnahme in eine Bedienungsanleitung eines Atemalkoholtestgerätes im Falle des Fahrens unter Alkoholeinfluss geltend macht, ist eine Kopie der Anleitung zur Gerichtsakte zu nehmen. Der Betroffene ist nicht verpflichtet, sich selbst die Bedienungsanleitung zu einem Messgerät zu verschaffen und dafür gegebenenfalls Kosten aufzuwenden.
Im Rahmen einer Bußgeldsache hatte ein Rechtsanwalt von der zuständigen Behörde verlangt, eine Kopie der Bedienungsanleitung des bei der Alkoholkontrolle seines Mandanten verwendeten Atemalkoholtestgerätes Dräger 7120 Evidential übersandt zu bekommen.
Da die Behörde seinem Drängen nicht nachgab, musste gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Das Amtsgericht Königs Wusterhausen entschied, dass die Verwaltungsbehörde eine vollständige Kopie der Bedienungsanleitung des Atemalkoholtestgerätes zur Gerichtsakte zu nehmen und der Verteidigung sodann Akteneinsicht zu gewähren hat.
Aus dem Recht zur umfassenden Verteidigung folge, dass der Betroffene Kenntnis von allen die Entscheidung begründenden Tatsachen haben muss. Hierzu gehöre auch die Gewinnung von Beweisen, wobei beim Einsatz von Messgeräten auch die Kenntnis der Bedienungsanleitung dazu gehöre.
Bedarf es einer Bedienungsanleitung, um den Behördenmitarbeitern die ordnungsgemäße Bedienung eines Geräts zu ermöglichen, muss der Betroffene überprüfen können, ob die Mitarbeiter bei der Messung bedienungsanleitungsgemäß gearbeitet haben. Hierzu ist die Kenntnis der Bedienungsanleitung selbst nötig.
Allerdings müsse die Anleitung dem Betroffenen nicht in Kopie übersandt werden. Um dem Recht auf eine sachgerechte Verteidigung genüge zu tun, reiche es, wenn die Bedienungsanleitung zur Gerichtsakte gelange, da so auch das Gericht die Anleitung zur Kenntnis nehmen könne. Dem Betroffenen sei dann die Möglichkeit gegeben, die Anleitung im Wege der Akteneinsicht zur Kenntnis zu nehmen und zu kopieren.
AG Königs Wusterhausen, Beschluss vom 31.07.2012 – Az.: 2.4 OWi 401/12