Wenn der Beschuldigte in einem Strafverfahren wegen Körperverletzung vor Gericht wahrheitswidrig behauptet, sich in einer Notwehrlage befunden zu haben, darf das Gericht dieses Verteidigungsverhalten nicht strafschärfend berücksichtigen.
Gegen den Angeklagten wurde ein Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung geführt. In der Hauptverhandlung ließ sich er sich dahingehend ein, dass er den Geschädigten zwar mit einem Messer verletzt habe. Dabei habe er allerdings in Notwehr gehandelt, weil der Geschädigte ihn gewürgt habe. Das Landgericht war der Überzeugung, dass die Einlassung des Angeklagten wahrheitswidrig war und es keinen Angriff seitens des Geschädigten auf den Angeklagten gegeben hatte. Es verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten und berücksichtigte dabei strafschärfend, dass der Angeklagte „das Opfer zu Unrecht eines Angriffs auf sein eigenes Leben und damit einer Straftat bezichtigt“ habe.
Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation nicht und hob die Verurteilung des Angeklagten mit seinem Beschluss vom 7. Februar 2018 4 StR 529/17 im Strafausspruch auf. Dabei betonte der BGH, dass es einem Angeklagten grundsätzlich nicht verwehrt sei, sich mit der Behauptung zu verteidigen, er habe in Notwehr gehandelt. Dies gelte auch, wenn mit der Einlassung Anschuldigung gegen andere Personen verbunden seien. Die Grenze eines zulässigen Verteidigungsverhaltens sieht der BGH erst dann überschritten, wenn Umstände hinzukommen, nach denen sich dieses Verteidigungsverhalten als Ausdruck einer zu missbilligenden Einstellung darstellt. Dies war hier jedoch nicht ersichtlich.
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