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Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion

Anwalt für Strafrecht: Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion

Wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion macht sich ein Beschuldigter auch dann strafbar, wenn die von ihm verwendete Karte …

Wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion macht sich ein Beschuldigter auch dann strafbar, wenn die von ihm verwendete Karte einen Einsatz mit Auslösung einer Garantiefunktion nur vortäuscht.

Wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion macht sich strafbar, wer eine falsche Zahlungskarte mit Garantiefunktion gebraucht. In seinem Urteil vom 4. Dezember 2013 (2 StR 2/13) hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, unter welchen Umständen, eine Kreditkarte mit Garantiefunktion vorliegt. Der Beschuldigte buchte in mehreren Fällen Flüge bei einer Airline. Die jeweiligen Flüge nutzte der Beschuldigte, um an Bord Einkäufe aus dem mitgeführten Warensortiment zu tätigen. Zur Zahlung verwendete der Beschuldigte mit seinem Namen versehene Kreditkarten, auf deren Magnetstreifen Daten tatsächlich nicht existierender Personen gespeichert waren. Der Beschuldigte nutzte hierbei aus, dass die Daten während des Fluges nur eingelesen und erst nach der Landung an einem Datenterminal ausgegeben und weiterverarbeitet werden. Hierbei entsprach das verwendete Verfahren weitgehend dem üblichen Lastschriftverfahren. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte im Zuge dessen wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion strafbar. Auf die konkrete Einsatzart der Karte kommt es nicht an. Es kommt nicht darauf an, ob die vom Beschuldigten nachgemachte oder verwendete Karte einen Einsatz mit Auslösung einer Garantiefunktion tatsächlich ermöglicht oder diese Möglichkeit nur vortäuscht.

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