Wegen eines Diebstahls in besonders schwerem Fall macht sich ein Beschuldigter auch dann strafbar, wenn er ein verschlossenes Behältnis mit dem hierfür vorgesehenen Schlüssel öffnet. Dies kann nur dann nicht der Fall sein, wenn der Beschuldigte zur Verwendung des Schlüssels befugt ist.
In seinem Beschluss vom 5. August 2010 (2 StR 385/10) setzte sich der Bundesgerichthof damit auseinander, ob ein Beschuldigter eine Sache aus einem verschlossenen Behältnis auch dann im Sinne eines besonders schweren Falls eines Diebstahls entwendet, wenn er dieses mit dem hierfür vorgesehenen Schlüssel öffnet. Wegen eines Diebstahls in besonders schwerem Fall macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis gegen eine Wegnahme besonders gesichert ist. Der Beschuldigte muss die Sicherung überwinden, wobei es nicht darauf ankommt wie er dies bewirkt. Die Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Sachverhalt, erlangte als Angestellte einer Postfiliale den Schlüssel zum Haupttresor der Filiale. Den Schlüssel durfte diese grundsätzlich nicht benutzen. Die Beschuldigte öffnete den Tresor und entnahm aus diesem 113.000 € Bargeld. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs machte sich die Beschuldigte wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall strafbar. Da es auf eine besondere Gestaltung der Sicherung über das Überwinden der Sicherung hinaus nicht ankommt, ist ein besonders schwerer Fall des Diebstahls wegen der Wegnahme einer Sache aus einem verschlossenen Behältnis auch dann gegeben, wenn der Verschluss mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel geöffnet wird. Allenfalls dann, wenn der Benutzer des Schlüssels zu dessen Verwendung befugt ist, kann für ihn die Eigenschaft des Behältnisses als besondere Diebstahlssicherung entfallen.