Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter nicht allein aufgrund einer Äußerung seiner Rechtsansicht abgelehnt werden, es sei denn die Äußerung legt nahe, dass der Richter in dieser Frage bereits endgültig festgelegt ist.
In seiner Entscheidung vom 4.2.2014 – 3 StR 243/14 äußerte sich der Bundesgerichtshof zu der Ablehnung einer seiner Richter wegen Besorgnis der Befangenheit.
Dazu führte er aus, dass Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln. Solche Zweifel würden in der Regel nicht dadurch begründet, dass ein Richter seine Rechtsansicht in einem Fachkommentar oder einer Zeitschrift äußert. Schließlich könne von einem Richter erwartet werden, dass er unvoreingenommen an einen Fall herantritt, auch wenn er sich vorher über rechtserhebliche Fragen ein Urteil gebildet hat.
Nur wenn die Äußerung des Richters die Annahme nahe legt, dieser sei in der betreffenden Rechtsfrage bereits endgültig festgelegt, müsse etwas anderes gelten. Dabei spiele es keine Rolle, ob sich die betreffende Rechtsansicht im Ergebnis zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten auswirkt. Vielmehr müsse eine Gesamtwürdigung der Äußerung hinsichtlich ihres Inhalts, ihrem Rahmen, dem Adressatenkreis und auch dem sachlichen und zeitlichen Bezug zu dem anhängigen Verfahren vorgenommen werden.
Der BGH bestätigte damit die Selbstanzeige einer seiner Richter wegen Besorgnis der Befangenheit. Dieser hatte aus persönlichen Gründen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 89a StGB geäußert, der die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat sanktioniert.