Missbräuchliche Rechtsbehelfe fallen nicht unter die Rechtsschutzgarantie des Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG und müssen somit auch nicht förmlich entschieden werden.
Im Mittelpunkt der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (2 Ars 166/21) vom 10. Oktober 2023 standen missbräuchliche Rechtsbehelfe. Der Beschwerdeführer wendete sich mit mehreren Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen verschiedener Gerichte. Diese lagen von ihm erstatten Strafanzeigen, vor allem gegen ihn behandelnde Ärzte, zugrunde. Ein Anfangsverdacht wurde in keinem der Fälle bejaht. Alle Beschwerden wurden als unzulässig befunden. Zudem wurde der Beschwerdeführer durch den Beschluss darauf hingewiesen, dass weitere vergleichbare offensichtlich aussichtslose Anträge in Zukunft nicht mehr förmlich entschieden werden, da es sich dabei um missbräuchliche Rechtsbehelfe handele. Derartige Rechtsbehelfe werden nicht durch die Rechtsschutzgarantie des Art. 2 Abs. 1 i.V. Art. 20 Abs. 3 GG gedeckt.