Verwerfung Einspruch gegen Strafbefehl und nicht Haftbefehl wenn Beschuldigter nicht anwesend
Ein Angeklagter ist grundsätzlich verpflichtet, zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Wenn er nicht anwesend und nicht entschuldigt ist, wird ein Gericht in der Regel einen “Haftbefehl“ gem. § 230 StPO erlassen. Eine Besonderheit gilt im sogenannten Strafbefehlsverfahren. Hat ein Gericht einen “Strafbefehl“ erlassen, kann der Beschuldigte gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen. Das Gericht muss dann eine Hauptverhandlung anberaumen. Wenn der Beschuldigte zur Hauptverhandlung nicht erscheint, ist das Gericht nicht verpflichtet, einen Haftbefehl zu erlassen. Vielmehr kann nach dem Oberlandesgericht Brandenburg in seiner Entscheidung vom 24.08.2011 (1 Ws 133/11) der Einspruch ohne Verhandlung verworfen werden. Das Gericht ist nicht verpflichtet, einen Haftbefehl zu erlassen, um dem Beschuldigten die Möglichkeit zu geben, sich gegen die erhobenen Tatvorwürfe zu verteidigen. Der Einspruch gegen den Strafbefehl darf aber nur verworfen werden, wenn kein Verteidiger zu Beginn der angesetzten Hauptverhandlung anwesend ist. Ein mit schriftlicher Vollmacht versehender Rechtsanwalt darf auch ohne Anwesenheit des Beschuldigten die Hauptverhandlung durchführen. Die Verwerfung des Einspruchs gegen den Strafbefehl ist in dieser Situation nicht möglich.
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