Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat auf Grund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht.
Mit den Voraussetzungen, die für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) nötig sind, hat sich der Bundesgerichtshof (2 StR 508/23) in seinem Beschluss vom 5. Juni 2024 auseinandergesetzt. Das Landgericht Frankfurt am Main ordnete die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus an, nachdem dieser einen anderen ein Gleisbett gestoßen hatte. Die erheblich verminderte und nicht ausschließbar aufgehobene Steuerungsfähigkeit soll sich aus einem Zusammenspiel der auf Und der latenten Psychose bestehenden psychotischen Gereiztheit und der Alkoholintoxikation ergeben haben. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB darf aber nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat auf Grund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Grundsätzlich ist das also nicht gegeben, wenn der Ausschluss[nbsp] oder die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit erst durch einen aktuell hinzutretenden Genuss berauschender Mittel, insbesondere von Alkohol, herbeigeführt worden ist. Nur in Ausnahmefällen kommt die Unterbringung nach § 63 StGB dann in Betracht.[nbsp]