Um sich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 29 BtMG strafbar zu machen, muss man bei Überlassung der Wohnung wissen, dass dort Straftaten begangen werden sollen.
Mit Urteil vom 19. Dezember 2013 (4 StR 300/13) entschied der Bundesgerichtshof, in welchen Fällen sich eine Person wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln strafbar macht. Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass sowohl Lagerung, Aufbereitung als auch der Vertrieb von Betäubungsmitteln mit Kenntnis und Billigung des Wohnungsinhabers betrieben wurden.
Um sich einer Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 29 BtMG durch das Überlassen einer Wohnung strafbar zu machen, muss diese den Tätern vom Inhaber dafür zur Verfügung gestellt werden. Der Inhaber muss wissen, dass die Wohnung zur Begehung von betäubungsmittelrechtlichen Straftaten genutzt werden wird.
In dem vorliegenden Fall stand der Bundesgerichtshof vor der Frage, ob die Kenntnis und Billigung betäubungsrechtlicher Straftaten für eine Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ausreichend ist. Für den Bundesgerichtshof kommt es bei der Bewertung dieser Frage maßgeblich auf den Zeitpunkt der Kenntnis und Billigung an. Wusste jemand erst nach Überlassung der Wohnung von den dortigen Straftaten und billigte er diese, kommt eine Strafbarkeit nicht ohne weiteres in Betracht. War dem Inhaber allerdings bereits bei Überlassung der Wohnung bekannt, dass dort Betäubungsmittel gelagert, aufbereitet oder vertrieben werden sollen, kann eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Handeltreiben angenommen werden. Weiterhin ist eine Strafbarkeit dann anzunehmen, wenn der Inhaber die Handeltreibenden entweder aktiv beim Handel unterstützt oder die Wohnung speziell für solchen Aktivitäten an die Täter vermietet.