Um Betäubungsmittel als Mittäter einzuführen muss jemand einen objektiv fördernden Beitrag zur Durchführung der Einfuhr vornehmen. Es genügt nicht, dass man lediglich die Übergabe an die Transportperson überwacht.
Im seinem Beschluss 2 Ars 319/13 vom 24. Oktober 2013 befasst sich der Bundegerichtshof mit den Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln. Vorliegend ging es um die Frage, ob sich der Angeklagte einer mittäterschaftlichen Einfuhr schuldig gemacht hatte. Der Angeklagte ließ mittels eines Kuriers Rauschgift über die holländische Grenze nach Deutschland bringen. Der Beschuldigte überwachte die Übergabe des Rauschgifts an den Kurier dabei anhand seines Handys.
Die Einfuhr von Betäubungsmitteln setzt voraus, dass jemand Betäubungsmittel über die Grenzen Deutschland transportiert. Mittäter einer Einfuhr kann dabei jeder sein, der einen objektiv fördernden Beitrag dazu leistet. Voraussetzung ist jedoch nicht, dass man selbst Betäubungsmittel über die Grenze transportiert. Vielmehr ist ein Beitrag ausreichend, der sich als Teil der unmittelbaren Einfuhrhandlung darstellt.
Der Bundesgerichthof hatte hier zu entscheiden, ob der Angeklagte einen mittäterschaftlichen Beitrag zu der Einfuhr des Kuriers geleistet hatte. Im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung wird dabei untersucht, inwiefern der Beitrag des Angeklagten fördernd für die Einfuhr war. Abgestellt wird dabei auf vorhandene Vorbereitungshandlungen vor der Tat, den Grad des Interesses am Erfolg der Tat und der Teilhabe an der Ausführung der Tat. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt hat dabei stets die Einfuhr der Betäubungsmittel zu sein. Daher liegt nach Auffassung des Bundesgerichthofs auch keine mittäterschaftliche Einfuhr von Betäubungsmitteln vor, wenn der Angeklagte lediglich die Übergabe des Rauschgifts an den Kurier in Holland überwachte. Für die Einfuhr selbst hatte dieser Tatbeitrag des Beschuldigten keine fördernde Ursache. Vielmehr liegt eine Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln vor.