Dem Angeklagten muss eine Übersetzung der Anklageschrift übersendet werden, wenn er der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist.
Wie damit umzugehen ist, wenn der Angeklagte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, hat der Bundesgerichtshof (1 StR 366/23) in seinem Beschluss vom 5. März 2024 erklärt. Der Angeklagte wurde zuvor vom Landgericht Karlsruhe wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Ihm ist jedoch keine Übersetzung der Anklageschrift zugekommen, obwohl er die deutsche Sprache nur rudimentär beherrscht. Damit wurde der Angeklagte nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes in seinem Recht aus Art. 6 Abs. 3 lit. a) EMRK verletzt, nach welchem jede angeklagte Person innerhalb einer möglichst kurzen Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet werden muss. Das ist darauf zurückzuführen, dass ein Angeklagter auf die Entscheidung nur dann hinreichend Einfluss nehmen kann, wenn ihm der Verfahrensgegenstand in vollem Umfang bekannt ist.[nbsp]