Trotz hohem Blutalkoholwert von 3,88? muss keine Schuldunfähigkeit vorliegen
Das Landgericht Kleve hat mit Urteil vom 26.01.2012 (120 KLs 41/11) entschieden, dass der Täter trotz einer hohen Blutalkoholkonzentration (BAK) von 3,88 Promille nicht zwangsläufig schuldunfähig (§ 20 StGB) ist. Regelmäßig wird zwar die Schuldunfähigkeit des Täters bei einer BAK von 3? ( 3,3? bei schweren Angriffen gegen die körperliche Unversehrtheit) gesehen. Ein höherer Grenzwert kann aber unter Berücksichtigung der Trinkgewohnheiten des Täters im Einzelfall angenommen werden, auch wenn die BAK nicht durch eine Blutentnahme nach der Tat ermittelt, sondern später anhand der Widmark-Formel berechnet wird. So kann nämlich bei Betrachtung aller relevanten Umstände auch nur eine verminderte Steuerungsfähigkeit des Täters vorliegen, die nicht zum Ausschluss der Schuldfähigkeit führt.