Totschlag an einem Neugeborenen durch Unterlassen
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 12.11.2009 – 4 Str 227/09 – ist eine schwangere Frau vom Einsetzen der Geburtswehen an verpflichtet, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um das Leben des Kindes zu erhalten. Eine Mutter hat gegenüber ihrem Kind eine Garantenstellung. Deshalb ist sie verpflichtet, einen möglichst sicheren Geburtsverlauf und die erforderliche Erstversorgung des Neugeboren sicherzustellen. Verstößt eine schwangere Frau gegen diese Verpflichtung und verstirbt deshalb das neugeborene Kind, macht sich die Mutter wegen Totschlags durch Unterlassen strafbar.