Nach § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO ist ein Verteidiger von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, dass er an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt ist.
Wie zu verfahren ist, wenn der Strafverteidiger selber möglicherweise in die vorgeworfene Straftat involviert ist, musste der Bundesgerichtshof (2 ARs 85/24, 2 AR 231/23) in seinem Beschluss vom 6. Juni 2024 entscheiden. Gegen die Angeklagte wird vor dem Landgericht Dresden ein Strafverfahren unter anderem wegen des Vorwurfs des Ausstellers unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach § 278 Abs. 1 StGB in mehreren Fällen geführt. In einigen der Fälle soll die Angeklagte auch ihrem Strafverteidiger negative Antigen-Schnelltests ärztlich bescheinigt haben, obwohl die Tests nie durchgeführt wurden. Der Rechtsanwalt wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom OLG Dresden als Verteidiger ausgeschlossen, da dieser der Beteiligung an Straftaten der Angeklagten hinreichend verdächtig ist (§ 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Auch der Bundesgerichtshof bestätigt dies in seinem Beschluss. Nach § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO ist ein Verteidiger von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, dass er an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt ist. Ausreichend ist dafür auch ein hinreichender Tatverdacht.