Eine sexuelle Handlung im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB kann schon dann gegeben sein, wenn die Tätigkeit allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild einen eindeutigen Sexualbezug aufweist.
In seinem Beschluss vom 3. Mai 2022 hat sich der Bundesgerichtshof (3 StR 481/21) mit dem Begriff der sexuellen Handlung im Sinne des § 184h Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) auseinandergesetzt. Im hiesigen Fall nahm sich der Angeklagte den Jungen, mit dem er zuvor im Garten gespielt hatte, und legte ihn bäuchlings über sein Knie. Daraufhin drückte er einen Schlauch zwischen die Pobacken des Jungen und spritzte ihm für wenige Sekunden Wasser in den Anus. Nach Auffassung des Landgerichts Bad Kreuznachs lag hier eine sexuelle Handlung nach dem § 184h Nr. 1 StGB vor und es verurteilte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen gemäß §§ 176 Abs. 1, 174 Abs. 1 StGB. Auch nach dem Bundesgerichtshof handelte es sich im vorliegenden Fall um eine sexuelle Handlung im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB. Demnach kann der Begriff bereits mit ausschließlich objektiven Kriterien bestimmt werden. Es sei ausreichend, dass die Handlungen aus Sicht eines objektiven Betrachters, der die Umstände des Einzelfalls kennt, eine sexuelle Intention erkennen lassen. Bei Sachlage wie dieser bedarf es einer sexuellen Intention oder Erregung des Angeklagten nicht mehr.