Schüsse auf einen fliehenden Räuber sind dann nicht mehr von der Verteidigung des „Hausrechts“ im Rahmen der Notwehr erfasst, wenn der Räuber im Begriff ist, ein Grundstück zu verlassen.
Das Hausrecht darf „grundsätzlich mit scharfen Mitteln“ verteidigt werden, sofern es sich bei dem Angriff nicht um eine Bagatelle handelt. Steht indes die mit der Verteidigung verbundene Beeinträchtigung des Angreifers in einem groben Missverhältnis zu Art und Umfang der aus dem Angriff drohenden Rechtsverletzung, so ist die Notwehr jedoch unzulässig. In seinem Urteil vom 27. Oktober 2015 (3 StR 199/15) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob Schüsse auf einen fliehenden Räuber noch vom Schutz des Hausrechts im Rahmen der Notwehr erfasst sind. Der Beschuldigte wurde vom Betroffenen und weiteren Beteiligten in seinem Haus gefesselt. Der Betroffene strangulierte und bewachte den Betroffenen währenddem die weiteren Beteiligten Wertgegenstände an sich nahmen. Dem Beschuldigten gelang es eine scharfe Pistole an sich zu nehmen. Als der Betroffene dabei war aus dem Haus zu fliehen, gab der Beschuldigte in der Annahme selbst unter Beschuss zu stehen Schüsse auf Körperhöhe auf diesen ab. Der Betroffene starb an einer Schussverletzung. Nach Auffassung des BGHs waren die Schüsse des Beschuldigten nicht mehr durch Notwehr gerechtfertigt. Angesichts des Umstands, dass die Raubtäter im Begriff waren, das Grundstück fluchtartig zu verlassen und die Beendigung der Hausrechtsverletzung damit – wie von dem Angeklagten erkannt – auch ohne sein Zutun unmittelbar bevorstand befand sich die Beeinträchtigung des Beschuldigten in einem groben Missverhältnis zu Art und Umfang der drohenden Rechtsgutsverletzung.