Eine mangelhafte Prüfung der Schuldfähigkeit gem. §§ 20, 21 Strafgesetzbuch (StGB) kann eine erneute Prüfung der Notwehrüberschreitung gem. § 33 StGB erforderlich machen.
Mit der Schuldfähigkeit und der davon beeinflussten Prüfung der Notwehrüberschreitung musste sich der Bundesgerichtshof (5 StR 99/22) in seinem Beschluss vom 12. Mai 2022 beschäftigen. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt schoss der alkoholabhängige Angeklagte auf sich in seinem Haus befindende Einbrecher, die gerade dabei waren, zu flüchten, und tötete dadurch einen der Beiden. Das Landgericht prüfte die Voraussetzungen einer Notwehrüberschreitung nicht ausdrücklich und verhängte aus dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes sind jedoch die Feststellungen zum § 21 StGB fehlerhaft. Durch die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten kommt eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit in Frage, sowie in Folge dieser eine Notwehrüberschreitung gem. § 33 StGB.