Ob ein Schlag mit einer Glasflasche einen bedingten Tötungsvorsatz begründet, hängt von vielen Faktoren ab. Unter anderem muss in bestimmten Fällen auf die getroffene Körperregion und die Schlagtechnik eingegangen werden.
In seinem Beschluss vom 23. November 2023 hat sich der Bundesgerichtshof (2 StR 59/23) mit dem versuchten Totschlag auseinandergesetzt. Die Angeklagten bezogen eine Beleidigung, die eine Person aus einer Gruppe auf ein Handyvideo bezogen sagte, auf sich. Daraufhin entstand eine körperliche Auseinandersetzung, in Verlaufe derer einer der Angeklagten dem Nebenkläger mit einer Glasflasche in den linken Gesichts- und Halsbereich schlug. Dadurch wurde er erheblich verletzt. Die Angeklagten erkannten die stark blutende Wunde des Nebenklägers und entschieden sich zur Flucht. Das Landgericht Aachen verurteilte die Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Nach dem Bundesgerichtshof kann von einem bedingten Tötungsvorsatz nach den getroffenen Feststellungen jedoch nicht ausgegangen werden. Die Glasflasche, die beim Schlagen zerbrochen ist und die starken Verletzungen auslöste, sei nach dem Landgericht naheliegend beim Schlag zerbrochen. Der Bundesgerichtshof führt jedoch aus, dass das Zerbrechen der leeren Flasche nicht selbstverständlich ist. Stattdessen kommt es unter anderem auf die Schlagtechnik, die eingesetzte Kraft und die Art der Kontaktfläche an. Somit ist auch entscheidend, ob die Flasche das knöcherne Gesicht oder den Halsbereich getroffen hat. Dazu hätte das Landgericht nähere Feststellungen treffen müssen.