Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB muss der Täter sein Erbieten kundgegeben und ernst gemeint haben.
Mit dem § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB, der das Sich-Bereit-Erklären zu einem Verbrechen regelt, musste sich der Bundesgerichtshof (4 StR 282/21) in seinem Beschluss vom 17. Februar 2022 beschäftigen. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt bot der an[nbsp] „multiplen Störungen der Sexualpräferenz“ leidende Angeklagte einer Mutter an, ihr Kind grausam zu töten. Als diese nach ein paar Tagen nicht mehr antwortete, fragte er die Mutter dann, ob sie selber Experimente mit ihrer Tochter durchführen möchte und bot ihr dafür Geld an. Das Landgericht Detmold verurteilte den Angeklagten wegen „Sichbereiterklärens zu einem Verbrechen“. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist das Angebot des Angeklagten, die Tochter zu töten, nicht eindeutig ernst gemeint. Bezüglich des Angebotes an die Mutter, dass diese Experimente an der Tochter durchführen soll, kam ein Sachverständiger zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen Ausdruck von „Allmachtsfantasien“ seien und somit nicht ernst gemeint waren. Aus dem Urteil erschließt sich jedoch nicht, weshalb vor diesem Hintergrund das vorherige Angebot des Angeklagten, die Tochter selbst zu töten, nach Auffassung des Landgerichts ernst gemeint war.