Rechtswidrige Hausdurchsuchung kann zu Beweisverwertungsverbot führen
Für eine Hausdurchsuchung ist grundsätzlich erforderlich, dass ein Richter einen Durchsuchsbeschluss erlässt. Ohne einen derartigen Durchsuchungsbeschluss ist eine Hausdurchsuchung nur bei Gefahr im Verzuge oder mit Einwilligung des Berechtigten rechtmäßig.Es kommt regelmäßig vor, dass Polizeibeamte keinen Durchsuchungsbeschluss haben und eine Gefahr im Verzuge nicht vorliegt. Gefahr im Verzuge liegt nur vor, wenn ein Zuwarten den Durchsuchungszweck gefährden würde. Wollen Polizeibeamte trotzdem den Wohnraum betreten, dürfen sie dies nur mit Einwilligung des Berechtigten tun. Das Landgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 30.06.10 – 706 Ns 17/10 – ausgeführt, dass in einem derartigen Fall der Betroffene ausdrücklich durch die Polizei darüber aufgeklärt werden muss, dass die Durchsuchung nur mit seiner freiwilligen Einwilligung erfolgen kann und im Falle seiner Ablehnung die Durchsung unterbleiben wird. Nutzt die Polzei die Unkenntnis des Betroffenen über die Aufklärungspflicht bewusst aus, besteht in Bezug auf die aufgefundenen Beweismittel ein sogenanntes Beweisverwertungsverbot. Die Beweise dürfen dann in einem Strafverfahren nicht verwertet werden.