Prüfung einer sexuellen Nötigung unter Ausnutzen einer schutzlosen Lage erfordert Auseinandersetzung mit einer eventuellen Fluchtmöglichkeit
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.03.12 (4 StR 561/11) entschieden, dass bei der Prüfung einer “sexuellen Nötigung“ gem. § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB eventuelle Schutzmöglichkeiten, namentlich das Vorhandensein von Fluchtmöglichkeiten des Opfers zu berücksichtigen sind. Um festzustellen, ob eine schutzlose Lage des Opfers vorliegt, in der es sich den Gewalthandlungen des Täters nicht entziehen kann, ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände vorzunehmen. Neben den äußeren Gegebenheiten (beispielsweise Beschaffenheit des Tatortes, Erreichbarkeit fremder Hilfe, Fluchtmöglichkeiten) ist auch das Vermögen des Opfers, Widerstand zu leisten oder erfolgreich die Flucht zu ergreifen, zu berücksichtigen.