Für eine Strafbarkeit nach § 184b StGB muss sich der bedingte Vorsatz auch auf den kinderpornographischen Charakter der Darstellung erstrecken.
Ob sich der Angeklagte wegen der Herstellung und Verbreitung von kinderpornographischen Inhalten strafbar gemacht hat, musste der Bundesgerichtshof (6 StR 576/23) in seinem Beschluss vom 16. Mai 2024 beantworten. Der Angeklagte verschickte Bilder und Videos von seinem 2 Jahre alten Sohn über WhatsApp an Familienmitglieder weiter, die ihn entblößt zeigten. So verschickte er unter anderem ein Video seines nackten Sohnes, der für mehrere Sekunden an seinem Glied manipulierte. Dabei fragte der Angeklagte ihn: „Sag es, hast du dir einen runtergeholt?“. Das Landgericht Schweinfurt verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, mit Herstellung und Verbreitung kinderpornographischer Inhalte. Jedoch stellt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss fest, dass die subjektive Tatseite für eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 184b Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte) nicht tragfähig beweiswürdigend belegt ist. Demnach muss sich der bedingte Vorsatz auch auf den kinderpornographischen Charakter der Darstellung erstrecken. Nach Aussagen des Angeklagten seien die Aufnahmen aber vor dem Hintergrund des „familieninternen Humors“ entstanden. Die Sache bedarf im Ergebnis neuer Verhandlung und Entscheidung.