nachträgliche Sicherungsverwahrung nur bei neuer Tatsache
In seiner Entscheidung vom 07.05.10 – 2 Ws 209/09 – führt das Oberlandesgericht München aus, wann die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung möglich ist. Neben der Gefährlichkeit ist wesentliche Voraussetzung, dass eine neue Tatsache gem. § 66b Abs. 1 StGB vorliegt. Eine neue Tatsache liegt nicht in Umständen, die dem ersten Tatrichter bekannt waren oder die er bei angemessener Sachverhaltsaufklärung hätte erkennen können. Eine neue Tatsache liegt nach Auffassung des OLG München auch dann nicht vor, wenn sich aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse die Beurteilung der Anknüpfungstatsachen – hier der Diagnose – geändert hat. Sollte sich lediglich die Bewertung bekannter Umstände verändert haben, scheidet die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung aus. Nach der Entscheidung des OLG München kann in einer solchen Situation auf die Gefährlichkeit einer Person nur durch Anordnung der Führungsaufsicht und nicht durch die nachträgliche Sicherungsverwahrung reagiert werden.