Ordnungswidrig wegen Cannabis am Steuer gemäß § 24a Abs. 2 StVG handelt nicht, wer das Cannabis mit einer ärztlichen Verordnung und nicht missbräuchlich oder überdosiert eingenommen hat.
Wie damit umzugehen ist, wenn jemand aus medizinischen Gründen Cannabis vor dem Autofahren konsumiert hat, musste das Oberlandesgericht Zweibrücken (1 Orbs 2 SsBs 22/23) in seinem Beschluss vom 22. August 2023 entscheiden. Der Betroffene wurde in seinem Fahrzeug von der Polizei angehalten, nachdem er drei Stunden zuvor Cannabis konsumiert hatte. Dieses wurde ihm aufgrund verschiedenster psychischer Probleme verschrieben. Seinem Attest zufolge ist es ihm erlaubt, bis zu einem Gramm Cannabis pro Tag zu konsumieren. Laut des Attestes ist dadurch seine Fahrtüchtigkeit bei stabiler Dosierung nicht eingeschränkt. Gegen den Betroffenen wurde von der zentralen Bußgeldstelle in Speyer eine Geldbuße von 1000,00 € wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel festgesetzt. Vom Amtsgericht wurde er daraufhin jedoch freigesprochen. Dem Freispruch und auch der hier nicht gegebenen fahrlässigen Tatbegehung stimmt auch das Oberlandesgericht zu. Demnach ist es dem Betroffenen nach § 24a Abs. 1 S. 3 StVG gestattet, ein Fahrzeug zu führen, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Der Angeklagte darf laut des Attests Auto fahren, wenn zwischen der Einnahme und der Fahrt 3 Stunden liegen. Die vorliegenden Umstände schließen darüber hinaus eine fahrlässige Begehungsweise aus.