Eine Durchsuchung gem. § 102 StPO fordert das Betreten eines geschützten Raums, das der ziel- und zweckgerichteten Suche nach Personen oder Sachen dient und mit einem entsprechenden Augenschein verbunden ist.
Ab wann ist von einer Wohnungsdurchsuchung im Sinne der Strafprozessordnung zu sprechen? Diese Frage musste der Bundesgerichtshof (5 StR 550/23) in seinem Beschluss vom 6. Mai 2024 beantworten. Das Landgericht Berlin hatte den Angeklagten zuvor unter anderem wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt, da dieser in seiner Wohnung knapp 300 g Kokain und mehrere Kilo Marihuana und Haschisch lagerte. Dabei rügte der Angeklagte, dass die bei der Wohnungsdurchsuchung sichergestellten Beweismittel wegen eines Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nicht verwertbar seien. Die Ansicht, dass das Hineinleuchten in das Zimmer mit einer Taschenlampe bereits eine Wohnungsdurchsuchung darstellt, teilt der Bundesgerichtshof jedoch nicht. Demnach erfordert eine Durchsuchung gem. § 102 StPO vielmehr das Betreten eines geschützten Raums, das der ziel- und zweckgerichteten Suche nach Personen oder Sachen dient und mit einem entsprechenden Augenschein verbunden ist. Das Leuchten und Hineinschauen in das Zimmer stellt aber bereits kein physisches Eindringen in das Zimmer mit der hiesigen Zwecksetzung dar.