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Anwalt für Sexualstrafrecht: Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften durch Fotoaufnahmen

Kinderpornographische Schriften durch Fotoaufnahmen verschafft sich der Beschuldigte bereits, wenn er unmittelbar zum Anfertigen der …

Kinderpornographische Schriften durch Fotoaufnahmen verschafft sich der Beschuldigte bereits, wenn er unmittelbar zum Anfertigen der Aufnahmen ansetzt. Unmittelbares Ansetzen liegt nicht vor, wenn zwischen den Handlungen des Beschuldigten und der Tatbestandsverwirklichung ein Zwischenakt liegt. Das sich der Betroffene noch ausziehen muss ist nicht als ein solcher Zwischenakt zu werten.

Der Besitz kinderpornographischer Schriften ist ein Unternehmensdelikt. Das bedeutet, es setzt ein Unternehmen voraus, sich den Besitz an kinderpornographischen Schriften zu verschaffen. Dies kann zum Beispiel durch Fotoaufnahmen erfolgen. Abzugrenzen ist das Sichverschaffen von reinen Vorbereitungshandlungen. Ein Sichverschaffen liegt dann vor, wenn der Beschuldigte unmittelbar zum Anfertigen der Fotoaufnahmen ansetzt. Ein unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn die Handlungen nach dem Tatplan der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und im Falle ungestörten Fortgangs ohne Zwischenakte in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden sollen. Nicht als Zwischenakte anzusehen sind Handlungen, die wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tathandlung nach dem Plan des Täters als deren Bestandteil erscheinen, weil sie an diese zeitlich und räumlich angrenzen und mit ihr im Falle der Ausführung eine natürliche Einheit bilden. In dem weigerte sich das Kind auf Aufforderung des Beschuldigten sich zu entkleiden. Im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2015 (4 StR 219/15) forderte der Beschuldigte den betroffenen Minderjährigen mehrfach auf sich zu entkleiden, um Fotoaufnahmen von diesem machen zu können. Der Betroffene weigerte sich, obwohl der Beschuldigte ihm sich erhöhende Geldbeträge anbot und mit gehobener Lautstärke auf ihn einwirkte. Der Bundesgerichtshof sieht darin, dass sich der Betroffene nicht entkleidete keinen, ein unmittelbares Ansetzen ausschließenden, Zwischenakt. Die Aufforderung sich zu entkleiden, das Erhöhen der Geldbeträge und die Ansprache in gehobener Lautstärke stellen ein unmittelbares Ansetzen zum Anfertigen von Nacktbildern dar. Das nach dem Tatplan notwendige Entkleiden des Betroffenen ist lediglich als Zwischenschritt und nicht als Zwischenakt zu werten. Somit machte sich der Beschuldigte des Sich-Verschaffens des Besitzes von [nbsp]kinderpornographischen Schriften strafbar.

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