Kein schwerer Raub oder schwere räuberische Erpressung bei Verwendung einer Wasserpistole
Eine “schwerere räuberische Erpressung“ oder ein “schwerer Raub“ gem. § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB liegen vor, wenn der Täter ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand des Geschädigten durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern.
In der Entscheidung des BGH vom 11.05.11 – 2 StR 618/10 – hatte der Täter eine äußerlich erkennbare Wasserpistole verwendet, wahrheitswidrig aber gegenüber den Geschädigten angegeben, dass es sich um eine Schusswaffe handeln würde. Die Wasserpistole hatte der Täter bei einem Überfall auf eine Bank in seiner Jackentasche verborgen gehalten. Die Bankangestellten konnten nur die Umrisse der Wasserpistole wahrnehmen und gingen aber von einer scharfen Schusswaffe aus.
Problematisch im Rahmen der Beurteilung sind Gegenstände, die objektiv nicht gefährlich sind, der Geschädigte aber aufgrund der Angaben oder des Verhaltens des Täters subjektiv von einer Gefährlichkeit ausgeht.
Das Landgericht war der Auffassung, dass es ausreichend sei, wenn der Geschädigte einen Gegenstand als gefährlich einstuft.
Im Gegensatz hierzu stellt der BGH auf die objektiv wahrnehmbare Gefährlichkeit des Gegenstandes ab. Maßgeblich ist die Sicht eines objektiven Beobachters. Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit ist nach Auffassung des BGH auf eine objektive Scheinwirkung abzustellen. Wenn die objektive Ungefährlichkeit des Gegenstandes bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild offenkundig ist, scheidet ein schwerer Raub oder eine schwere räuberische Erpressung aus.
Da die Wasserpistole nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als Spielzeug zu klassifizieren war, kann eine Bestrafung wegen schweren Raubes oder schwerer räuberischen Erpressung nicht erfolgen.
In seiner Entscheidung führt der BGH aus:
„“Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheiden als tatbestands-qualifizierende Drohungsmittel solche Gegenstände aus, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstands selbst, sondern auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht. Danach haftet einem zur Drohung eingesetzten vorgeblich gefährlichen Gegenstand keine objektive Scheinwirkung an, wenn seine objektive Ungefährlichkeit schon nach dem äußeren Erscheinungsbild offenkundig auf der Hand liegt. Für diese Beurteilung kommt es allein auf die Sicht eines objektiven Betrachters und nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall das Tatopfer eine solche Beobachtung tatsächlich machen konnte oder ob der Täter dies durch sein täuschendes Vorgehen gerade vereitelte.““
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts diesbezüglich auf.
Der “schwere Raub“ sieht ein “Strafmaß“ von drei Jahren Freiheitsstrafe bis 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Die “Strafe“ bei einm einfachen “Raub‘ oder einer einfachen “räuberischen Erpressung“ ist Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Die Entscheidung finden Sie hier: