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Mord Totschlag

Anwalt für Strafrecht: Heimtückische Tötung eines Kleinkindes

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass es bei der Tötung eines wenige Wochen oder Monate alten Kleinkindes für …

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass es bei der Tötung eines wenige Wochen oder Monate alten Kleinkindes für die Frage der Heimtücke nicht auf dessen Arg- und Wehrlosigkeit ankommt, da es aufgrund seines Alters noch zu keinerlei Argwohn oder Gegenwehr fähig ist, sondern auf die Arg- und Wehrlosigkeit eines im Hinblick auf das Kind schutzbereiten Dritten. Schutzbereiter Dritter ist jede Person, die den Schutz eines Kleinkindes vor Leib- und Lebensgefahr dauernd oder vorübergehend übernommen hat und diesen im Augenblick der Tat entweder tatsächlich ausübt oder dies deshalb nicht tut, weil sie dem Täter vertraut oder vom Täter ausgeschaltet wurde. Dafür ist es zwar nicht erforderlich, dass der potentiell schutzbereite Dritte „zugegen“ ist, er muss den Schutz allerdings wirksam erbringen können, wofür eine gewisse räumliche Nähe notwendig ist.

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.08.2014 – 1 StR 340/14 beruht auf folgendem Sachverhalt: Die Angeklagte tötete ihre 6 Monate alte Tochter, während der Vater des Kindes aus freien Stücken die Wohnung verließ, um zu einem Arzt zu gehen. Der Arzt war ca. 2 km von der Wohnung entfernt.

Für die Bejahung des Heimtückemerkmals ist es erforderlich, dass der Täter eine zur Tatzeit beim Opfer bestehende Arg- und Wehrlosigkeit bewusst zur Tat ausnutzt. Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der Tat keines Angriffs versieht und wehrlos ist derjenige, dessen Verteidigungsfähigkeit aufgehoben oder erheblich eingeschränkt ist. Die Wehrlosigkeit muss Folge der Arglosigkeit sein. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es im Rahmen der Heimtücke bei der Tötung eines wenige Monate alten Kleinkindes nicht auf dessen Arg- und Wehrlosigkeit ankommt, sondern auf die eines im Hinblick auf das Kind schutzbereiten Dritten. Schutzbereiter Dritter ist jede Person, die den Schutz eines Kleinkindes vor Leib- und Lebensgefahr dauernd oder vorübergehend übernommen hat und diesen im Augenblick der Tat entweder tatsächlich ausübt oder dies deshalb nicht tut, weil sie dem Täter vertraut oder vom Täter ausgeschaltet wurde. Die Schutzperson muss zwar nicht „zugegen“ sein, jedoch ist eine gewisse räumliche Nähe zum Tatopfer erforderlich.

Die Schwurgerichtskammer des LG Ravensburg hat die Merkmale bezüglich des schutzbereiten Dritten als erfüllt angesehen und das Merkmal der Heimtücke bejaht. Der Vater sei zur Abwehr von Gefahren gegenüber dem Kleinkind bereit gewesen und habe die Versorgung und den Schutz des Kindes im Vertrauen auf die Angeklagte nur für kurze Zeit an sie abgegeben. Während seiner Abwesenheit hatte er sich keines Angriffs gegen sein Kind versehen und diese Situation habe die Angeklagte bewusst ausgenutzt.

Die Revision der Angeklagten hatte Erfolg. Der BGH lehnt das Merkmal der Heimtücke ab. Es fehle an der erforderlichen räumlichen Nähe zwischen Schutzperson und Tatopfer, da der Vater den räumlichen Bereich des Kleinkindes für eine erhebliche Dauer und in einer erheblichen Entfernung verließ, sodass eine Einwirkungsmöglichkeit auf das Geschehen für ihn nicht mehr möglich war. Er könne somit nicht als schutzbereiter Dritter angesehen werden, solange er sich nicht auf Veranlassung der Angeklagten entfernte.

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