Im Rahmen eines minder schweren Falls des Totschlags muss der provokationsbedingte Zorn des Täters noch im Zeitpunkt der Tatbegehung anhalten. Ist er in diesem Moment bereits durch rationale Abwägung verarbeitet worden, kommt eine Privilegierung des Totschlags nicht in Betracht
In dem Beschluss vom 19. November 2019 hat der Bundesgerichtshof (2 StR 378/19) sich mit den Voraussetzungen des minder schweren Falls eines Totschlags gem. § 213 Alt. 1 StGB befasst. Im hiesigen Fall kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen Angeklagtem und Geschädigtem. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung erteilte der später Geschädigte dem Angeklagten einen Faustschlag, der zum Aufplatzen seiner Oberlippe führte. Daraufhin bewaffnete sich der Angeklagte mit einer Glasflasche, die er so abschlug, dass eine scharfe Schnittkante entstand. Mehrere Minuten nach der Auseinandersetzung folgte der Angeklagte dem Geschädigten in der Absicht, diesen zu töten. Zwar sind einige Minuten zwischen der den Zorn des Angeklagten auslösenden Auseinandersetzung und dem eigentlichen Tatgeschehen vergangen, gleichwohl unterbricht dies nicht den erforderlichen Zusammenhang, der insoweit bestehen muss, als der durch die Provokation und die Misshandlung hervorgerufene Zorn im Zeitpunkt der Tatbegehung noch angehalten und als nicht durch rationale Abwägung unterbrochene Gefühlsaufwallung fortgewirkt hat. Schließlich ist es nach den getroffenen Feststellungen zu den Provokationen und der Misshandlung des Angeklagten auch ohne dessen eigene Schuld gekommen. Der Angeklagte hat dem Geschädigten keine genügende Veranlassung für seinen Faustschlag gegeben. Vielmehr hat der Geschädigte die Auseinandersetzung begonnen und den Angeklagten verbal und körperlich angegriffen. In Anbetracht dessen kann der Faustschlag gegen den Angeklagten nicht als angemessene Reaktion auf das Verhalten des Angeklagten angesehen werden. Mithin liegen die Voraussetzungen eines minder schweren Falls des Totschlags gem. § 213 1. Alt. StGB vor.