Haftgrund Fluchtgefahr und Flucht bei EU-Bürger
Ein Beschuldigter kann in Untersuchungshaft genommen werden, wenn die Gefahr besteht, dass er sich dem Verfahren entziehen wird. Regelmäßig wird bei ausländischen Beschuldigten ohne festen Wohnsitz in Deutschland die Untersuchungshaft angeordnet. In der Entscheidung des Landgerichts Aurich vom 10.03.2010 – 12 Qs 51/10 – wurde der Erlass eines Haftbefehls bei einem polnischen Staatsbürger abgelehnt. Nach der Entscheidung des Landgerichts liegt keine Flucht vor, wenn ein Ausländer sich in sein Heimatland zurückbegibt, ohne das dies im Zusammenhang mit der Straftat steht. Auch hält man sich nur verborgen, wenn man unangemeldet, unter falschen Namen oder an einem unbekannten Ort lebt, um sich dem Verfahren zu entziehen. Da der Beschuldigte in Polen einen festen Wohnsitz und damit eine ladungsfähige Anschrift hat, hält er sich nicht verborgen.