Habgierig handelt ein Beschuldigter, welcher die Tötung allein auf eine langfristige Versorgung durch eine staatliche Einrichtung ausrichtet. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Beschuldigte mit der Tötung eine Inhaftierung und die damit einhergehenden staatlichen Leistungen erlangen möchte.
Wegen Mordes macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher aus Habgier einen anderen Menschen tötet. Habgier bedeutet ein Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen, das in seiner Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit übersteigt und das in der Regel durch eine ungehemmte triebhafte Eigensucht bestimmt ist. Voraussetzung hierfür ist, dass sich das Vermögen des Beschuldigten objektiv oder zumindest nach seiner Vorstellung durch den Tod des Betroffenen unmittelbar vermehrt oder dass durch die Tat jedenfalls eine sonst nicht vorhandene Aussicht auf eine Vermögensvermehrung entsteht. In seinem Beschluss vom 19. Mai 2020 (4 StR 140/20) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob ein Beschuldigter habgierig handelt, welcher mit der Tötung eine Inhaftierung und die mit dieser verbundenen staatlichen Leistungen anstrebt. Der Beschuldigte fuhr mit bedingtem Tötungsvorsatz von hinten mit einem Auto auf den Betroffenen auf. Der vermögenslose und nicht krankenversicherte Beschuldigte beabsichtigte eine schwere Straftat zu begehen, um langfristig Unterkunft, Verpflegung und Krankenversorgung in einer Justizvollzugsanstalt zu erhalten. Nach Auffassung des BGHs handelte der Beschuldigte im Zuge dessen habgierig. Habgierig handelt ein Beschuldigter, welcher die Tötung allein auf eine langfristige Versorgung durch eine staatliche Einrichtung und damit auf eine Verbesserung seiner Vermögenslage im Sinne eines rücksichtslosen Gewinnstrebens ausrichtet. Für die Annahme einer Tötung aus Habgier ist unerheblich, dass der erstrebte Vermögensvorteil nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Betroffenen stammen sollte. Ebenso steht einem Mordversuch aus Habgier nicht entgegen, dass der Beschuldigte eine staatliche Versorgung auch auf legale Weise durch Beantragung von Sozialleistungen hätte erreichen können.