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Landfriedensbruch

Anwalt für Strafrecht: Landfriedensbruch

Für einen Landfriedensbruch muss sich ein Beschuldigter mit vereinten Kräften aus einer Menge heraus an Gewalttätigkeiten beteiligen.

Für einen Landfriedensbruch muss sich ein Beschuldigter mit vereinten Kräften aus einer Menge heraus an Gewalttätigkeiten beteiligen. Eine räumliche Trennung des Beschuldigten von der Menge steht dem nicht entgegen, wenn die Menge aus welcher er sich gelöst hat und die von der Menge getragene gewaltbereite Grundstimmung weiterhin Basis für das gewalttätige Handeln des Beschuldigten ist.

Des Landfriedensbruchs macht sich ein Beschuldigter strafbar, wenn er sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen beteiligt, welche aus einer Menschenmenge mit vereinten Kräften heraus begangen werden. Entscheidend dafür, ob eine Gewalttätigkeit als Einzelner oder mit vereinten Kräften aus einer Menge heraus begangen wird ist, ob die Gewalttätigkeit von der, in der gewaltbereiten Menge vorhandenen, Grundstimmung und zustimmenden Haltung getragen wird. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 9. Oktober 2013 (2 StR 119/13) damit zu befassen, ob eine Gewalttätigkeit noch mit vereinten Kräften aus einer Menge heraus begangen wird, wenn der Beschuldigte von der gewalttätigen Menge räumlich getrennt ist. Der Beschuldigte war Teilnehmer einer Demonstration mit gewaltbereiten Demonstranten. Durch Polizeikräfte wurde die zuvor kompakte Demonstration in Kleingruppen gespalten. Zumindest eine Kleingruppe ging weiterhin gewaltsam gegen Polizeibeamte vor. Der Beschuldigte löste sich aus der, von der Polizei zurückgedrängten, Demonstrantenmasse und attackierte Polizeibeamte mit einem Messer. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs handelte der Beschuldigte weiterhin mit vereinten Kräften aus einer gewaltbereiten Menge heraus. Die Menge aus welcher sich der Beschuldigte gelöst hatte war weiterhin die Basis für dessen Messerangriffe. Die Messerangriffe waren, entsprechend der Grundstimmung der zurückgedrängten gewaltbereiten Demonstranten, Teil der von dieser Gruppe ausgehenden Gewalttätigkeiten.

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