Für eine Strafbarkeit wegen sexuellen Übergriffs unter Ausnutzung eines Willensdefizits des Betroffenen ist es nicht von Belang, ob der Beschuldigte bei der Vornahme sexueller Handlungen davon ausging, diese würden bei Fehlen des Willensdefizits zurückgewiesen werden.
Die Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2020 (5 StR 580/19) zugrunde liegenden Sachverhalt, berührte ihre schlafende Tochter in deren Intimbereich und fuhr mit ihrer Zunge über deren Klitoris. Hierbei wusste die Beschuldigte, dass die sexuellen Handlungen nicht dem Willen ihrer Tochter entsprachen. Wegen sexuellen Übergriffs macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt und dabei ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern. Der Beschuldigte nutzt die Unfähigkeit des Betroffenen zur Willensbildung oder -äußerung schon dann aus, wenn er diesen Zustand bewusst als Gelegenheit begreift, in der er eine Auseinandersetzung mit einem stets möglichen, seinem sexuellen Ansinnen entgegenstehenden Willen der betroffenen Person in der konkreten Situation vermeiden kann. Der Bundesgerichthof hatte sich im Zuge dessen mit der Frage auseinander zu setzten, ob es für ein Ausnutzen eines Willensdefizits des Betroffenen erforderlich ist, dass der Beschuldigte davon ausgeht, ohne das Willensdefizit wären die sexuellen Handlungen zurückgewiesen worden. Ein Ausnutzen knüpft auch in subjektiver Hinsicht nicht an einen fiktiven Willen oder eine fiktive Willensäußerung des Betroffenen an, sondern an das – zustandsbedingte – tatsächliche Fehlen einer entsprechenden Willensbildung und/oder -äußerung. Infolge dessen ist es nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs für ein Ausnutzen eines Willensdefizits ohne Belang, ob der Beschuldigte es bei den sexuellen Handlungen für möglich hält, dass diese ohne das Willensdefizit unterblieben oder zurückgewiesen worden wären oder mit Nötigungsmitteln hätten erzwungen werden müssen.